Ohne Erfolg! Das Grundbuchamt habe mit Recht die Vorlage der Genehmigung eines Ergänzungspflegers verlangt. Gemäß § 20 GBO dürfe im Falle der Auflassung eines Grundstückes die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt sei. Die Vorschrift sei auch auf eine Übertragung zu Miteigentum anwendbar. Ein Minderjähriger bedürfe gemäß § 107 BGB zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlange, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft sei für den Minderjährigen dann nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet werde, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen hafte. Ob diese weitergehenden Verpflichtungen von den Parteien des Rechtsgeschäftes angestrebt worden seien, sei unerheblich. Es genüge, wenn sie die gesetzliche Folge des angestrebten Rechtsgeschäftes seien. Ob das der Fall sei, bestimme sich nach einer isolierten Betrachtung allein des dinglichen Erwerbsgeschäftes. Die Frage, ob die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück im genannten Sinne nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei, könne nur im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Allein aus der Verpflichtung zur Tragung gewöhnlicher öffentlicher Lasten folge nach allgemeiner Ansicht kein rechtlicher Nachteil. Der Erwerb eines mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbundenen Miteigentumsanteils hingegen sei nie lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Überlassung eines Grundstückes zu Miteigentum sei nicht anders zu beurteilen. Die Erwägungen, die zur Annahme auch eines rechtlichen Nachteils beim Erwerb von Wohnungseigentum führten, würden gleichermaßen für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück gelten. Ähnlich wie ein Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG sei auch der Bruchteilseigentümer gemäß § 748 BGB verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinsamen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, und zwar ohne Beschränkung auf dessen Wert. Die Vergleichbarkeit werde jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation dadurch unterstrichen, dass auch das Grundstück bebaut und deshalb der Anfall von Kosten für Erhaltung, Verwaltung und gemeinsame Benutzung nicht nur theoretischer Natur sei. Stelle sich die Grundstücksübertragung zu Miteigentum somit als auch rechtlich nachteilhaft dar, so sei im Fall von B3 und B4 gemäß § 107 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, also nach ihrem Vortrag ihrer Mutter erforderlich. Diese sei jedoch, da es sich beim Schenker um ihren Vater handele, von der Vertretung ausgeschlossen.

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