Eine vor dem 30.11.2020 erhobene zulässige Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Rückgängigmachung einer eigenmächtigen baulichen Veränderung bleibt analog § 48 Abs. 5 WEG auch ab dem 1.12.2020 zulässig.

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