Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Unterbrechung der HV ist in bestimmten zeitlichen Grenzen zulässig.
2. Die mögliche Dauer der Unterbrechung ist in § 229 geregelt.
3. Nach der Unterbrechung muss erneut eine Sachverhandlung stattfinden.
4. Bei der Berechnung der Frist wird § 43 nicht angewendet.
5. Der Ablauf der Unterbrechungsfrist kann gehemmt werden. Insoweit gelten § 229 Abs. 3 oder ggf. (noch) § 10 EGStPO.
6. Über die Unterbrechung entscheidet das Gericht.
7. Nach § 229 Abs. 5 kann sich bei einer vorübergehenden technischen Störung der Wiederbeginn der HV verschieben.
8. In einigen Fällen normiert das Gesetz einen Anspruch auf Unterbrechung.
 

Rdn 3132

 

Literaturhinweise:

Behm/Wesemann, Die neue Frist des § 229 Abs. 1 StPO und welche Probleme sich daraus ergeben, StraFo 2006, 354

Bertram, Empfehlen sich Änderungen des Strafverfahrensrechts mit dem Ziel, ohne Preisgabe rechtsstaatlicher Grundsätze den Strafprozeß, insbesondere in der Hauptverhandlung, zu beschleunigen?, NJW 1994, 2186

Deutscher, Sachverhandlung versus "Schiebetermin", StRR 2012, 44

Hirtz/Sommer, 1. Justizmodernisierungsgesetz, 2004

Gräbener, Fristverwirrung bei § 229 Abs. 1 StPO, NStZ 2020, 514

Grötzinger, Strafverteidigung in Zeiten der Pandemie, StV-S 2021, 28

Keller/Meyer-Mews, Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen während der Hauptverhandlung und nach dem Urteil, StraFo 2005, 353

Knauer/Wolf, Zivilprozessuale und strafprozessuale Änderungen durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz – Teil 2: Änderungen der StPO, NJW 2004, 2932

Lilie, Die Zehn-Tage-Frist als Widerspruch zur Konzentrationsmaxime, in: Festschrift für Lutz Meyer-Goßner, 2001, S. 483

Mandla, "Wesentliche Förderung" und "Verhandeln zur Sache" – Probleme des § 229 StPO, NStZ 2011, 1

Michel, Zur wirksamen Unterbrechung einer Hauptverhandlung, zfs 2000, 373

Momsen/Willumat, Ergänzungsrichter, der Grundsatz des gesetzlichen Richters und das Beschleunigungsgebot – Sind Ergänzungsrichter und -schöffen zum Urteil berufene Personen iSd § 229 III 1 Alt. 2 StPO?, NStZ 2018, 369

Scheffler, Verkürzung durch Verlängerung? Zugleich eine Besprechung von BGH, Urt. v. 3.8.2006 – 3 StR 199/06, ZIS 2007, 386

Schlothauer, Eintritt des Ergänzungsrichters in die Hauptverhandlung oder Hemmung der Unterbrechungsfrist, in: Festschrift für Egon Müller, 2008, S. 641

Schlüchter, Beschleunigung des Strafprozesses und insbesondere der Hauptverhandlung ohne Rechtsstaatsverlust, GA 1994, 397

Schmitz, Erkrankungen während laufender Hauptverhandlung, NStZ 2010, 128

Sommer, Moderne Strafverteidigung – Strafprozessuale Änderungen des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes, AnwBl. 2004, 506

ders., Moderne Strafverteidigung – Strafprozessuale Änderungen des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes, StraFo 2004, 295

Spatschek/Feldle, Die Strafjustiz in Zeiten der Pandemie – Wie die Wahrheitsfindung unter den aktuellen Schutzmaßnahmen leidet, StraFo 2021, 354

Wölfl, Der Schiebetermin – legaler Ausweg oder unzulässiger Kunstgriff?, JuS 2000, 277

Zehetgruber, Flucht in die Hemmung als einziger Ausweg? – Strafverfahrensrechtliche Alternativvorschläge zum "Allheilmittel" des § 10 EGStPO, GVRZ 2020, 24, Zieschang, Die Problematik der wiederholten Anwendung des § 229 Abs. 3 StPO, StV 1996, 115.

 

Rdn 3133

1. Unterbrechung der HV ist – im Gegensatz zur Aussetzung – jeder verhandlungsfreie Zeitraum, der die zeitlichen Grenzen des § 229 nicht überschreitet (Meyer-Goßner/Schmitt, § 228 Rn 1). Alles andere ist Aussetzung der HV (zum Begriff der Aussetzung → Aussetzung der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil A Rdn 567 m.w.N.).

 

☆ Der BGH geht aber neuerdings davon aus, dass das Gericht dann, wenn in der HV noch keine Erträge erzielt worden sind , die bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, es in der Entscheidung, ob es die HV unterbricht oder sie aussetzt, grds. frei ist (BGHSt 52, 24; krit. dazu im Hinblick auf den gesetzlichen Richter Meyer-Goßner/Schmitt , § 228 Rn 2; LR- Becker , § 228 Rn 2; →  Aussetzung der Hauptverhandlung, Allgemeines , Teil A Rdn  567 m.w.N.).BGH geht aber neuerdings davon aus, dass das Gericht dann, wenn in der HV "noch keine Erträge erzielt worden sind", die bei einer Aussetzung aber erneut gewonnen werden müssten, es in der Entscheidung, ob es die HV unterbricht oder sie aussetzt, grds. frei ist (BGHSt 52, 24; krit. dazu im Hinblick auf den gesetzlichen Richter Meyer-Goßner/Schmitt, § 228 Rn 2; LR-Becker, § 228 Rn 2; → Aussetzung der Hauptverhandlung, Allgemeines, Teil A Rdn 567 m.w.N.).

 

Rdn 3134

2.a) Die mögliche Dauer der Unterbrechung ist in § 229 geregelt, dessen Abs. 2 allerdings nicht für die → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3224, gilt. Insoweit gilt § 268 Abs. 3 S. 2 (vgl. u.a. BGH NJW 2007, 96; 2007, 3013 [Ls.]; StV 2006, 516; 2007, 458 m.w.N.; 2015, 280). § 229 ist durch das 1. JuMoG wesentlich geändert worden. Während bis dahin die Unterbrechungsfrist grds. nur jeweils zehn Tage betragen hat, ist sie nun auf drei Wochen verlängert worden. Die StPO davon ausgegangen, dass dadurch di...

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