vom 5. März 1971

zwischen dem

Rheinischen Unternehmerverband Steine und Erden e. V., Neuwied,

und der

Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik

Bezirk Rheinland-Pfalz, Saar, Mainz,

 

Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt in Verbindung mit den Sonderverträgen für die einzelnen Tarifbereiche.

 

Höhe der Leistung

 

1.

Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 26,- DM, während der Berufsausbildung im 1. Jahr 13,- DM, im 2. Jahr 16,- DM, im 3. und 4. Jahr 21,- DM.

 

2.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteilige Zahlung im Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.

 

Leistungsvoraussetzungen

 

3.

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Nach Erfüllung der Wartezeit wird die Leistung ab dem Eintrittstag in den Betrieb erbracht. Saison- oder witterungsbedingte Unterbrechungen lösen keine erneute Wartezeit aus.

 

4.

Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb endet der Anspruch mit dem letzten vollen Kalendermonat der Beschäftigung. Bei saison- und witterungsbedingten Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses wird für den Monat des Ausscheidens und des Wiedereintritts in den Betrieb anteilig gezahlt.

 

5.

In Monaten, in denen der Arbeitnehmer nicht voll arbeitet, wird die Leistung anteilig für die Zeit erbracht, in der er gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt oder tarifliche Freistellung hat.

 

6.

Anteilige Zahlung im Sinne der Ziff. 4 und 5 ist ein Betrag von 1, 20 DM je Arbeitstag in der Fünf-Tage-Woche, während der Berufsausbildung im 1. Jahr 0, 60 DM, im 2. Jahr 0, 75 DM, im 3. und 4. Jahr 1,- DM.

 

7.

Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat und dadurch der Begünstigungsrahmen des Vermögensbildungsgesetzes ausgeschöpft ist.

 

8.

Die Leistung ist monatlich, spätestens zum 20. des folgenden Kalendermonats, zu erbringen und in der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.

 

9.

Soweit Ansprüche des Arbeitnehmers von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird die vermögenswirksame Leistung nicht mitgerechnet. Dies gilt nicht für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts im Sinne der Sozialversicherung.

 

Anlagearten und Verfahren

 

10.

Der Arbeitnehmer kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistung zwischen den in § 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen.

 

11.

Der Arbeitgeber hat die Anspruchsberechtigten jeweils spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihn innerhalb von einem Monat über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterläßt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen.

Unterrichtet der Anspruchsberechtigte den Arbeitgeber nicht fristgerecht, so entfällt der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung, bis der Arbeitnehmer dies nachgeholt hat. Die vermögenswirksame Leistung wird in diesem Fall erstmals für den auf den Kalendermonat der Unterrichtung folgenden Kalendermonat erbracht.

 

12.

Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

 

Schlußbestimmungen

 

13.

Dieser Vertrag kann nur in Verbindung mit den Sonderverträgen für die einzelnen Tarifbereiche gekündigt werden.

 

14.

Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits auf Grund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

 

15.

Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.

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