Informationen über diesen Tarifvertrag

TV vermögenswirksame Leistungen, keram. Ind. u. Glasveredelung, Rheinland-Pfalz, 08.10.1971 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.12.2001)

Nummer: 05203.039

Klassifizierung: TV vermögenswirksame Leistungen

Fachbereich: Keramische Industrie u. Glasveredelung

Tarifgebiet: Reg.-Bez. Koblenz u. Trier, Städte Mainz u. Worms, Kreise Alzey- Worms u. Mainz-Bingen

Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende

Datum: 08. Oktober 1971

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 31. Dezember 2001

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 17 vom 26. Januar 1994

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Land Rheinland-Pfalz - Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die keramische Industrie und die Glasveredelung

vom 14. Dezember 1993

Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt.

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 8. Oktober 1971 in Verbindung mit dem Tarifvertrag vom 5. März 1971 in der Fassung des Wiederinkraftsetzungstarifvertrages vom 20. April 1993 - kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 30. Juni 1994 -

für die keramische Industrie und die Glasveredelung in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier, den kreisfreien Städten Mainz und Worms sowie den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen des Landes Rheinland-Pfalz,

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit der Tarifvertrag auf andere Tarifverträge verweist, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. Januar 1993.

Unterzeichnet:

Rheinland-Pfalz - Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen

zwischen dem

Rheinischen Unternehmerverband Steine und Erden e.V., Neuwied,

und der

Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik

Bezirk Rheinland-Pfalz, Saarland, Mainz.

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

persönlich:

für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die Mitglied der vertragschließenden Gewerkschaft sind

 

2.

räumlich und fachlich:

Gewerbliche Arbeitnehmer der keramischen Industrie und der Glasveredelung in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier, ferner den kreisfreien Städten Mainz und Worms sowie den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen.

Zur keramischen Industrie gehören: Herstellung und Dekoration von Geschirr, Ziergegenständen, sanitären Waren, elektrotechnischen oder technischen Artikeln aus feinkeramischen Massen, z.B. Porzellan, Steatit, Feuerton, Feinsteinzeug, Steingut, Fayence, Terrakotta usw.; Herstellung von Krug- und Tonwaren, grausalzglasiertem Steinzeug, chemischem Steinzeug, Schleifsteinen und Schmirgel, Steinzeugröhren; Herstellung und Vertrieb keramischer Massen für die feinkeramische Industrie.

§ 2 Inkrafttreten und Kündigung

Der zum 31. Dezember 1992 gekündigte Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 8. Oktober 1971 wird ab dem 1. Januar 1993 wieder in Kraft gesetzt.

Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 30. Juni 1994, gekündigt werden.

TARIFVERTRAG über vermögenswirksame Leistungen

vom 8. Oktober 1971

zwischen dem

Rheinischen Unternehmerverband Steine und Erden e. V., Neuwied,

und der

Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik

Bezirk Rheinland-Pfalz, Saar, Mainz,

 

1.

Mit Wirkung ab 1. September 1972 wird die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen für den Geltungsbereich der jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifverträge der Feinkeramik und der Glasveredelung vereinbart.

 

2.

Dieser Vertrag gilt in Verbindung mit dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 5. März 1971, der alles Nähere regelt.

 

3.

Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Oktober 1976, gekündigt werden.

TARIFVERTRAG über vermögenswirksame Leistungen

vom 5. März 1971

zwischen dem

Rheinischen Unternehmerverband Steine und Erden e. V., Neuwied,

und der

Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik

Bezirk Rheinland-Pfalz, Saar, Mainz,

 

Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt in Verbindung mit den Sonderverträgen für die einzelnen Tarifbereiche.

 

Höhe der Leistung

 

1.

Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 26,- DM, während der Berufsausbildung im 1. Jahr 13,- DM, im 2. Jahr 16,- DM, im 3. und 4. Jahr 21,- DM.

 

2.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteilige Zahlung im Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.

 

Leistungsvoraussetzungen

 

3.

Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals nach einer sechsmon...

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