Entgeltgruppe 15

  1. Chefredakteurinnen und -redakteure AV/TV mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung.
  2. Dramaturginnen und Dramaturgen mit

    1. abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
    2. künstlerischer Ausbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung

    mit entsprechender Tätigkeit, die auch Drehbücher für Eigenproduktionen verfassen.

Entgeltgruppe 14

  1. Dramaturginnen und Dramaturgen mit

    1. abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder
    2. künstlerischer Ausbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung

    mit entsprechender Tätigkeit.

  2. Leiterinnen und Leiter des Hörfunk-Dienstes, die die Arbeiten von Programm-, Musik- und Wortredaktionen, Archiven und Studios koordinieren, Produktionsvorbereitungen und Sendungen verantwortlich leiten und denen das gesamte Personal des Hörfunk-Dienstes durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist (Sendeleiterinnen und Sendeleiter).
  3. Leiterinnen und Leiter der Abteilung Technik (Film-TV-Hörfunk) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung mit entsprechender Tätigkeit, denen die selbständige Planung der technischen Ausrüstung der Dienststelle sowie die Durchführung der Truppenversuche übertragen und das gesamte Produktionspersonal durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt ist.
  4. Produktionsleiterinnen und -leiter (Film-TV-Hörfunk), die die Arbeiten von Programmredaktion, Dramaturgie, Regie, Produktionsbetrieb, Musikproduktion und Archiv koordinieren, Produktionen verantwortlich leiten und denen das Personal der Produktionsleitung durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt ist.

Entgeltgruppe 13

  1. Regisseurinnen und Regisseure.
  2. Erste Produktionsleiterinnen und -leiter (Film-TV-Hörfunk), die Film-TV-Hörfunkproduktionen sowie Dokumentation und Ankauf von Archivmaterial verantwortlich in organisatorischer, technischer und künstlerischer Hinsicht überwachen und finanziell abwickeln.
  3. Erste Bildproduktionsleiterinnen und -leiter, die die Auftrags- und Eigenproduktion von Bildreihen in organisatorischer, technischer und künstlerischer Hinsicht überwachen und finanziell abwickeln.
  4. Leiterinnen und Leiter HF- und NF-Technik mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    denen das technische Personal dieses Bereichs durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt ist.

Entgeltgruppe 11

  1. Chefkameraleute, die selbständig Bildregie führen und denen mindestens zwei Kameraleute durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
  2. Chefschnittmeisterinnen und -meister sowie Cutterinnen und Cutter, denen mindestens zwei Filmschnittmeisterinnen oder -meister durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind, und die selbständig ohne Anweisung der Regisseurin oder des Regisseurs die Zusammenstellung des vorhandenen Filmmaterials und den Ablauf der Mischungen nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten vornehmen.
  3. Tonmeisterinnen und -meister, die nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten Tonmischungen durchführen.
  4. Filmproduktionsleiterinnen und -leiter (Film-TV), denen die selbständige Leitung der Synchronisation übertragen ist (Eigenproduktion).
  5. Chefsprecherinnen und -sprecher, die verantwortlich redaktionelle Beiträge bearbeiten, schwierige und besonders wichtige Texte sprechen und für die Aus- und Weiterbildung von Sprecherinnen und Sprechern verantwortlich sind.
  6. Programmingenieurinnen und -ingenieure in der Bildtechnik sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5,

    deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit heraushebt.

    (Hierzu Protokollerklärung)

  7. Leiterinnen und Leiter des Film-Bild-Ton Archivs/der Mediendatenbank mit abgeschlossener technischer Hochschulbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen das gesamte Personal der Mediendatenbank durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.

Entgeltgruppe 10

  1. Leiterinnen und Leiter der Filmstelle einer Wehrtechnischen Dienststelle, denen mindestens zwei Kameraleute durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
  2. Kameraleute, die Aufnahmen selbständig nach künstlerischen und technischen Gesichtspunkten herstellen und Bildregie führen.
  3. Zweite Produktionsleiterinnen und -leiter, denen die Überwachung der einzelnen Produktionen und der Disposition, die Vorprüfung der Kalkulation und der Organisation der Vorhaben übertragen ist.
  4. Programmingenieurinnen und -ingenieure in der Bildtechnik sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5,

    deren Tätigkeit sich dadurch heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert.

  5. Landeskundlerinnen und -kundler bei der PSV.
  6. Aufnahmeleiterinnen und -leiter, die verantwortlich die Eigenherstellung von Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktionen vorbereiten und begleiten.
  7. Medien...

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