Das Ausscheiden aus der Versicherung wird im Verhältnis zu der Türkei nicht gleichgestellt. Dies führt dazu, dass eine freiwillige Versicherung nur möglich ist, wenn der ausländische Arbeitnehmer

  • erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt oder
  • seine bisherige Krankenversicherung durch die Beschäftigung in einem dieser Staaten beendet wurde und
  • er eine Beschäftigung in Deutschland innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt.

Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung

Nimmt eine Person erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf, kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht.[1]

Auslandsrückkehrer

War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung in der Türkei beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn die Person die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt.

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