Rz. 62

Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische in- oder ausländische Personen in Betracht. Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH ist möglich. Früher war umstritten, welche Folgen die Reduktion einer ursprünglich mit mehreren Personen gegründeten GmbH auf eine Person für den Fortbestand hatte. Die Diskussion ist heute obsolet. Eine GmbH darf nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Für die Publikumsgesellschaft geeignet ist also nur die Rechtsform der Aktiengesellschaft (anonim şirket).

 

Rz. 63

Die Gesellschafter werden in einer Gesellschafterliste verzeichnet, die der Geschäftsführer jedes Jahr dem Handelsregister zu übermitteln hat (Art. 71 HR-VO). Tut er das nicht, kann das Handelsregister die Durchführung sonstiger Eintragungen verweigern, weitere Sanktionen gibt es nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge