Rz. 121
Die Erteilung einer transmortalen Vollmacht ist bei ausdrücklicher Anordnung der Geltung über den Tod hinaus zulässig (§ 448 Abs. 2 S. 2 ZGB), in der Praxis jedoch nicht weit verbreitet. Eine Handlungsvollmacht oder Prokura gilt auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 456 S. 2 ZGB).
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