Begriff

Ein Trockenraum ist in aller Regel Gemeinschaftseigentum. Die Nutzung des Trockenraums kann durch eine Benutzungsordnung oder Hausordnung geregelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Trockenraum im Gemeinschaftseigentum

Ein allgemein zugänglicher Trockenraum ist in der Regel Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH, Urteil v. 5.7.1991, V ZR 222/90, NJW 1991 S. 2909).

 
Praxis-Beispiel

Trockenraum im Sondereigentum

In einer kleinen Gemeinschaft (2 Eigentümer) ist die Begründung von Sondereigentum möglich, wenn jeder Wohnungseigentümer einen separaten Trockenraum hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 15.4.1998, 5 W 161/97, ZMR 1999 S. 431).

 
Praxis-Beispiel

Benutzungsordnung

Eine Benutzungsordnung kann durch Beschluss oder in der Hausordnung erfolgen. Insoweit kann etwa das Verbot des Ablufttrocknens geregelt werden (BayObLG, Entscheidung v. 21.4.1988, 2Z BR 119/87, vgl. LG Frankfurt a. M., DWE 1992 S. 86).

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