Unter 3 Voraussetzungen ist der Betreiber nach § 31 Abs. 1 TrinkwV verpflichtet, das Trinkwasser durch systematische Untersuchungen auf Legionellen zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen:

  • in der Wasserversorgungsanlage befindet sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung,
  • in der Wasserversorgungsanlage befinden sich Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
  • die Wasserversorgungsanlage befindet sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.

Anlage zur Trinkwassererwärmung

In der Wasserversorgungsanlage muss sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befinden mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer. Diese müssen jeweils einen Inhalt von mehr als 400 Litern oder einen Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser haben, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird.

Vernebelung des Trinkwassers

Sind Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, hat ebenfalls eine regelmäßige Untersuchung stattzufinden.

Kleinanlagen und Mehrhausanlagen nicht betroffen

Die Untersuchungspflicht gilt nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser. Diese gelten unabhängig vom Inhalt des Wasserkessels und der Rohrleitung als Kleinanlagen.

Die Anzeigepflicht gilt dementsprechend auch nicht für die einzelnen Gebäude einer sogenannten Mehrhausanlage nach WEG, die aus Reihen- oder Doppelhäusern und unter Umständen sogar aus Einfamilienhäusern besteht und bei der jedes Gebäude eine eigene Anlage zur Trinkwassererwärmung besitzt.

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