Um die Anforderungen der Trinkwasserverordnung überwachen zu können, muss dem Gesundheitsamt zunächst bekannt sein, dass eine Wasserversorgungsanlage i. S. d. § 2 Nr. 2 e TrinkwV existiert und wer für ihren Betrieb verantwortlich ist.

 
Wichtig

Bekämpfung von Legionellen

Eines der Hauptanliegen der Trinkwasserverordnung ist die Bekämpfung von Legionellen, die weltweit in Oberflächengewässern, im Erdboden und in geringen Mengen auch im Grundwasser vorkommen. Daher können sich auch in dem von den Wasserwerken gelieferten Trinkwasser in geringem Umfang Legionellen befinden. Diese Stäbchenbakterien können sich in Warmwasserbereitungsanlagen von Gebäuden bei Temperaturen zwischen 25° C und 55° C optimal vermehren. Steht Warmwasser längere Zeit in Rohrleitungen, besteht die Gefahr krankheitserregender Keimbildung. Werden die Bakterien mit dem Wasserdampf beim Duschen oder Baden eingeatmet, können sie die sogenannte Legionärskrankheit auslösen, die meist in Form fieberhafter Lungeninfektionen auftritt, manchmal mit tödlichem Ausgang.

Hausinstallationen sind nicht generell dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sondern nach § 11 TrinkwV nur dann, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer "öffentlichen Tätigkeit" erfolgt. Unter öffentlicher Tätigkeit versteht § 2 Nr. 9 TrinkwV die Trinkwasserabgabe an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis.

 
Praxis-Beispiel

"Öffentlicher" Personenkreis

Gaststätten, Hotels, Fitnessstudios, Saunabetriebe, aber auch Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser und andere Einrichtungen mit Publikumsverkehr.

Die Anzeigepflicht beschränkt sich allerdings auf die Fälle, in denen eine Trinkwasserinstallation erstmals errichtet, in Betrieb genommen, baulich verändert oder das Eigentum beziehungsweise das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen wird.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Wohnungsvermieter und Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen mit vermieteten Eigentumswohnungen.

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