Leitsatz

Die Ehefrau machte Trennungsunterhalt geltend. Die Parteien lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Zentrale Frage dieser Entscheidung war, welche Besonderheiten sich hieraus für den Unterhaltsanspruch ergeben.

 

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den Beklagten nach § 1451 BGB auf Bewirkung der Auszahlung von Trennungsunterhaltsbeträgen aus dem Gesamtgut der Parteien rückwirkend ab Februar 2007 in Anspruch. Seit dem 9.6.2009 waren die Parteien rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden teilzeittätig. Sie zahlte für das von ihr und den Kindern bewohnte Eigenheim der Parteien die Hauslasten und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten i.H.v. 840,74 EUR. Die Parteien waren sich darüber einig, dass die Beträge zum Wohnwert des Hauses und die von der Klägerin gezahlten festen Kosten im Trennungsunterhaltsverfahren derart in die Berechnung einfließen sollten, dass insoweit eine güterrechtliche Auseinandersetzung für den Zeitraum von Februar 2007 bis 9.6.2009 nicht mehr erforderlich sein würde.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlussberufung ein.

Die Rechtsmittel beider Parteien hatten teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG stellte zunächst klar, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt unabhängig vom Güterstand der Ehegatten bestehe. Bei den in Gütergemeinschaft lebenden Parteien sei der Anspruch nach § 1451 BGB auf Mitwirkung des Beklagten an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinguts gerichtet, somit darauf, dass er der Klägerin die zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs erforderlichen Barmittel zur Verfügung stelle.

Sodann führte das OLG aus, dass der Güterstand der Parteien mehrere Abweichungen von der üblichen Berechnung des Unterhalts mit sich bringe. Die Einkünfte des Beklagten seien einseitig ihm zuzurechnen, obwohl bei Gütergemeinschaft das Vermögen beider Ehegatten zu einem Gesamtgut gemäß § 1416 BGB verschmelze. Das Einkommen des Beklagten sei auf ein Bankkonto mit seiner ausschließlichen Verfügungsbefugnis geflossen. Anders als beim unterhaltsrechtlichen Bedarf sei nicht der Tabellenunterhalt unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, sondern nur der tatsächlich gezahlte Kindesunterhalt abzuziehen. Auch ein Erwerbstätigenbonus sei nicht zu berücksichtigen.

Es sei unerheblich, ob der zwei minderjährige Kinder betreuenden Klägerin eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit obliege. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens scheide aus, weil in das Gesamtgut fallende Einkünfte beiden Ehegatten gleichermaßen zuständen. Abweichend von diesem Grundsatz rechnete das OLG den Wohnvorteil, einer Vereinbarung der Parteien folgend, ausschließlich der Klägerin zu. Hierbei setzte es den Nutzwert der Wohnung an, nicht den niedrigeren Gebrauchswert für die sie bewohnenden Personen.

Wegen der Gütergemeinschaft müsse der Selbstbehaltssatz des Beklagten nach Auskehr des Unterhaltsbedarfs in Höhe der hälftigen Differenz der beiderseitigen Einkünfte nicht gewahrt werden.

Ob der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung verwirkt werden könne, ließ das OLG offen, da die Voraussetzungen des § 1579 BGB jedenfalls nicht erfüllt seien.

 

Hinweis

Zum nachehelichen Unterhalt bei Gütergemeinschaft vgl. Entscheidung des OLG Oldenburg vom 13.07.2009 zur Geschäftsnummer 13 UF 52/09 (HI2194166).

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 13.07.2009, 13 UF 41/09

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