1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 26 trat zum 1.1.2007 in Kraft[1] und blieb von dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009[2] unberührt. Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 wurde § 328 Abs. 3 SGB III neben § 331 SGB III mit Wirkung v. 18.9.2012 für entsprechend anwendbar erklärt.[3] Die durch das Gesetz zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[4] veranlasste Änderung bezog sich ausschließlich auf § 26 Abs. 1 und trug der neuen Gliederung des BEEG in insgesamt 5 Abschnitte Rechnung. Von den durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit veranlassten weitreichenden Änderungen des BEEG blieb § 26 ausgenommen.[5] Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[6] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 die Wörter "oder Betreuungsgeld" in Abs. 1 gestrichen. Die Streichung ist aufgrund des Wegfalls des Betreuungsgeldes erfolgt.[7]

 

Rz. 2

§ 26 beinhaltet – abgesehen von der Einbeziehung des § 328 Abs. 3 SGB III – die inhaltsgleiche Fortführung des § 22 Abs. 1 bzw. Abs. 5 BErzGG. Die Abs. 1 und 5 des § 22 BErzGG hatten bereits im Anwendungsbereich des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit das 1. Kapitel des SGB X und auch § 331 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt.

[1] BGBl. 2007 I S. 2748, 2755.
[2] BGBl. 2009 I S. 61.
[3] BGBl. 2012 I S. 1878.
[4] BGBl. 2013 I S. 254.
[5] BGBl. 2014 I S. 2325.
[6] BGBl. 2021 I S. 239.
[7] BR-Drucks. 559/20 S. 37.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 3

Die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des BEEG widmen sich überwiegend der Ausgestaltung des materiellen Rechts ohne verfahrensrechtliche Regelungen zu enthalten. Regelungen zum Verfahren finden sich etwa in den §§ 7 und 12 BEEG. Der Sinn und Zweck des § 26 besteht somit darin, die notwendige Verknüpfung zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften des 1. Kapitels des SGB X zu schaffen. Des Weiteren wird über § 26 Abs. 2 die Möglichkeit eines Rückgriffs auf § 328 Abs. 3 SGB III sowie § 331 SGB III eröffnet, indem die Regelungen zur vorläufigen Entscheidung über die Erbringung von Geldleistungen und zur vorläufigen Zahlungseinstellung für entsprechend anwendbar erklärt werden.

Der 3. Abschnitt des BEEG regelt seit dem 1.9.2021 die Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit kein materielles Sozialrecht, womit es sich bei dessen Nennung in § 26 um ein gesetzgeberisches Versehen handeln dürfte.

2 Subsidiäre Geltung des SGB X (Abs. 1)

 

Rz. 4

Der 1. und 2. Abschnitt des BEEG gilt als (besonderer) Teil des Sozialgesetzbuches (§ 68 Nr. 15 SGB I). Aber lediglich das 1. Kapitel des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs – und damit die §§ 1 bis 66 SGB X – werden gem. Abs. 1 für entsprechend anwendbar erklärt.

2.1 Die Anwendbarkeit des 1. Kapitels des SGB X

 

Rz. 5

Die ausdrückliche Erwähnung des 1. und 2. Abschnitts des BEEG (Abschnitt 3 des BEEG enthält Regelungen privatrechtlicher Natur und Abschnitt 4 Regelungen zur Statistik und Schlussvorschriften) in § 68 Nr. 15 SGB I und die hiermit verbundene Einordnung des BEEG als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es dennoch der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Regelungen des SGB X durch den Gesetzgeber bedurfte. Denn unmittelbar gilt das 1. Kapitel des SGB X nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Teil des Bundesrechts nur für die Behörden des Bundes, nicht aber für die Behörden der Länder.

 

Rz. 6

Zuständig für die Ausführung des BEEG sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BEEG aber gerade die Landesbehörden. Für zum besonderen Teil des Sozialgesetzbuchs gehörende Gesetze bedarf es – wenn diese wie im Fall des BEEG erst nach dem Inkrafttreten des 1. Kapitels des SGB X erlassen wurden – nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X erst einer entsprechenden gesetzlich verankerten Bezugnahme, aus der sich die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 66 SGB X ergibt. Diese fehlende Verbindung hat der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 1 hergestellt.[1]

 

Rz. 7

Zu den Vorschriften des 1. Kapitels des SGB X zählen etwa die allgemeinen sozialrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§§ 8 bis 25 SGB X), die Vorschriften zum Rechtsbehelfsverfahren (§§ 62, 63 SGB X), aber auch der 2. Titel des SGB X und damit unter anderem § 42 Satz 1 SGB X[2] (Folgen von Verfahrens- und Formfehlern) und die Normen bzgl. Rücknahme, Widerruf und Aufhebung eines Verwaltungsakts (§§ 44 ff. SGB X). Gleichwohl sind die Vorschriften des 1. Kapitels des SGB X subsidiär, soweit das BEEG Sonderregelungen und Modifizierungen enthält.[3]

 

Rz. 8

Die ausdrückliche Bezugnahme auf das 1. Kapitel des SGB X in § 26 Abs. 1 bedeutet indes nicht, dass die das BEEG ausführenden Behörden nicht an die Bestimmungen zum Schutz der Sozialdaten (2. Kapitel des §§ 67 bis 85a SGB X) gebunden wären. Gleiches gilt im Übrigen für die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und die, deren Beziehungen zu Dritten regelnden, Normen des 3. Kapitels des SGB X (§§ 86 bis 119 SGB X). Diese gelten jedoch unmittelbar, ohne dass der Gesetzgeber sie für entsprechend anwendbar erklären musste.[4] Denn eine mit § 1 Abs. 1...

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