Rz. 7

Streitigkeiten über den Umfang der Beteiligung des Betriebsrats nach § 97 Abs. 1 BetrVG entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG). Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen § 97 BetrVG ist nicht unter die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten nach § 121 BetrVG aufgenommen. Der Betriebsrat kann jedoch einen Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG stellen[1].

 

Rz. 8

Kommt zwischen den Betriebspartnern keine Einigung über die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen zustande, so entscheidet hierüber die Einigungsstelle verbindlich (§ 97 Abs. 2 Sätze 2, 3 BetrVG)[2]. Das Recht des Betriebsrats, die Einigungsstelle anzurufen, stärkt die Rechte der Arbeitnehmervertretung enorm. Der Gesetzgeber beabsichtigt hierdurch, den Verbleib der auf Drängen des Betriebsrats qualifizierten Arbeitnehmer im Betrieb zu sichern. Dies entspricht auch der in § 2 SGB III erwähnten Verantwortung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die berufliche Leistungsfähigkeit zu fördern und den sich ändernden Anforderungen anzupassen[3].

[1] GK-BetrVG/Kraft, § 97 Rz. 9.
[2] Göpfert/Seier, NZA 2019, 588 erörtern instruktiv die Weiterentwicklung des Qualifizierungsanspruchs nach § 97 Abs. 2 BetrVG zum Ausgangspunkt der gebotenen Transformation im Zuge des technologischen Wandels.
[3] BT-Drucks. 14/5741 S. 50.

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