Rz. 1

Nachdem das Betriebsverfassungsgesetz nahezu 30 Jahre unverändert geblieben war, sich der Arbeitsmarkt jedoch grundlegend geändert hatte, war das Gesetz mit dem Betriebsverfassungs-Reformgesetz im Jahr 2001 grundlegend überarbeitet worden. Bis dahin war das Betriebsverfassungsgesetz am Zustand der Vollbeschäftigung orientiert, nicht jedoch daran, Arbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen. Demgegenüber ist die Beschäftigungssicherung insbesondere seit Beginn dieses Jahrtausends ein sehr wichtiges Thema in den Betrieben. In der Praxis finden sich daher sehr häufig Betriebsvereinbarungen zur Beschäftigungssicherung, zu konzerninternen Aufgabenausschreibungen und zur betrieblichen Weiterbildung. Sie weisen den Weg, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam einen Beitrag zur Sicherung und zum Ausbau der Beschäftigung leisten können.[1]

 

Rz. 2

Das Betriebsverfassungsgesetz berücksichtigt seit der Gesetzesnovelle den Aspekt der Beschäftigungssicherung. So erweitert in § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG "die Beschäftigungsförderung und -sicherung" die Aufgaben des Betriebsrats. Hierdurch ist dem Betriebsrat ein Beteiligungsrecht im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Beschäftigung eingeräumt worden. Die Bestimmung enthält indes lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Maßnahmen, die der Betriebsrat zum Zwecke der Beschäftigungssicherung vorschlagen kann (vgl. zum Vorschlagsrecht LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 17.1.2006, 5 TaBV 3/05[2]). Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch darauf, von ihr unterbreitete Vorschläge zur Sicherung und Förderung mit dem Arbeitgeber beraten zu dürfen.[3]

 

Rz. 3

Die Sicherung und Förderung von Beschäftigung greift das Betriebsverfassungsgesetz im Übrigen auch in § 95 Abs. 2 BetrVG, § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG unmittelbar oder mittelbar auf. Eine allgemeine Definition der Begriffe ist aber weder im arbeits- oder sozialrechtlichen noch im politikwissenschaftlichen Schrifttum gebräuchlich. Volkswirtschaftlich zielt beides auf die Vermeidung von Arbeitslosigkeit.[4] Mit Blick auf den einzelnen Betrieb ist mit der Beschäftigungssicherung das Erhalten der vorhandenen Arbeitsplätze gemeint, und zwar im Hinblick auf deren Anzahl wie auch auf die konkret Beschäftigten, während Beschäftigungsförderung eine Ausweitung der Arbeitsplätze in numerischer wie personeller Hinsicht umschreibt.[5] Zu den "Hartz-Reformvorschlägen" und der gesetzlichen Umsetzung siehe Stichwort Hartz-Gesetze im Lexikon.

[1] BT-Drucks., 14/5741, S. 24.
[2] AiB 2004, 436.
[3] Vgl. Fitting, § 92a Rz. 1.
[4] Konzen, RdA 2001 S. 76, 90.
[5] Konzen, RdA 2001 S. 76, 90 f.

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