Rz. 9

Technische Anlagen sind Maschinen, Geräte und Hilfsmittel, die unmittelbar oder mittelbar dem Arbeitsablauf dienen, ihn ermöglichen oder erleichtern sollen, wie z. B. der Neubau eines Fahrstuhls, Klimaanlagen, Schallschutzwände, Raumbeleuchtungen oder sonstiges Büromobiliar.[1] § 90 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG differenziert nicht zwischen Verwaltungs- oder Fabrikationsbereich. Die Anschaffung einer neuen EDV-Anlage unterliegt der Unterrichtungs- und Beratungspflicht genauso, wie der in Aussicht genommene Erwerb einer neuen Produktionsanlage. Von der Vorschrift erfasst wird jedoch nicht die Anschaffung einfacher Werkzeuge oder von Ersatzteilen. Eine technische Anlage ist somit erst unterrichtungspflichtig, wenn sie unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen hat.

 

Rz. 10

Der Anwendungsbereich stimmt in diesem Teil der Vorschrift weitestgehend mit denen des gesetzlichen Arbeitsschutzes überein. Im Rahmen des § 90 BetrVG steht allerdings nicht der Gefahrenschutz des Menschen durch den Einsatz der Maschine im Vordergrund. Vielmehr soll die Arbeit und der Arbeitsablauf an den Menschen angepasst werden, um unnötige Belastungen und Beanspruchungen zu vermeiden. Die Anlagen sollen also soweit wie möglich mit folgenden Maßgaben angeschafft werden:

  • Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Lärm, Schmutz, Staub, Nässe, Hitze oder Kälte, Gase oder Dämpfe, Lichtmangel oder Blendung
  • Berücksichtigung der Körpermaße des arbeitenden Menschen bei der Einrichtung und Gestaltung des Arbeitsplatzes (insbesondere DIN-Normen)
[1] GK-BetrVG/Wiese, § 90 Rz. 12.

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