Rz. 16

Gem. § 73b Abs. 2 i. V. m. § 59 Abs. 2 BetrVG hat zur konstituierenden Sitzung der KJAV die GesJAV einzuladen, die bei dem herrschenden Unternehmen gebildet wurde. Besteht in diesem Unternehmen keine GesJAV, hat die Einladung durch die GesJAV des Unternehmens zu erfolgen, in dem die meisten Jugendlichen und Auszubildenden beschäftigt sind. Für die Feststellung dieser Zahl maßgebend sind die Eintragungen in den Wählerlisten bei der letzten Wahl der JAV.

 

Rz. 17

Die konstituierende Sitzung ist bis zur Wahl eines Wahlleiters aus der Mitte der KJAV vom Vorsitzenden der einladenden GesJAV zu leiten. Der Wahlleiter hat sodann die Wahl des Vorsitzenden der KJAV durchzuführen, der künftig für die Einberufung und Leitung weiterer Sitzungen der KJAV zuständig ist.

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