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Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren gem. § 2a, §§ 80 ff. ArbGG Streitigkeiten betreffend Inhalt, Umfang und Grenzen der Aufgaben der JAV zu entscheiden. Gleiches gilt für Streitigkeiten betreffend die Unterrichtungspflicht des BR und seine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen.

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