Rz. 74

§ 47 Abs. 9 BetrVG regelt eine Besonderheit für Gemeinschaftsbetriebe. Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen entsandt wurden, kann in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen von den Regelungen der § 47 Abs. 7 und 8 abgewichen werden. Grundsätzlich zählen bei der Stimmengewichtung alle Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs mit, die in der Wählerliste eingetragen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen des Gesamtbetriebsrats stehen.[1]

 

Rz. 75

Um Verzerrungen bei der Stimmengewichtung (z. B. durch die Berücksichtigung von unternehmensfremden Arbeitnehmern des Gemeinschaftsbetriebs) zu vermeiden, eröffnet § 47 Abs. 9 BetrVG die Möglichkeit, vom Grundsatz der Berücksichtigung aller Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs bei der Stimmengewichtung abweichende Regelungen in einem Tarifvertrag oder einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu treffen. So kann z. B. geregelt werden, dass bei der Stimmengewichtung im Gesamtbetriebsrat nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs zu berücksichtigen sind, die dem Unternehmen angehören, für die der Gesamtbetriebsrat besteht.[2] Möglich ist auch eine Verringerung des Stimmengewichts bei bestimmten Angelegenheiten.

[1] GK-BetrVG/Kreutz/Franzen, § 47 BetrVG Rz. 115; Fitting, 30. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. 82.
[2] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. 82.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge