Rz. 63
Wenn Unternehmer und Gesamtbetriebsrat sich nicht auf eine Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 BetrVG einigen, entscheidet nach § 47 Abs. 6 BetrVG die Einigungsstelle. Es handelt sich um ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren, da der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Unternehmer und Gesamtbetriebsrat ersetzt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 bis 5 BetrVG und des § 98 ArbGG.
Rz. 64
Da Ziel der Regelung in § 47 Abs. 5 BetrVG eine Verkleinerung des 40 Mitglieder übersteigenden Gesamtbetriebsrats zugunsten seiner Funktionsfähigkeit ist, spricht viel dafür, dass die Einigungsstelle für den Gesamtbetriebsrat nicht mehr als 40 Mitglieder vorsehen darf.[1]
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