Rz. 63

Wenn Unternehmer und Gesamtbetriebsrat sich nicht auf eine Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 4 BetrVG einigen, entscheidet nach § 47 Abs. 6 BetrVG die Einigungsstelle. Es handelt sich um ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren, da der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Unternehmer und Gesamtbetriebsrat ersetzt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 bis 5 BetrVG und des § 98 ArbGG.

 

Rz. 64

Da Ziel der Regelung in § 47 Abs. 5 BetrVG eine Verkleinerung des 40 Mitglieder übersteigenden Gesamtbetriebsrats zugunsten seiner Funktionsfähigkeit ist, spricht viel dafür, dass die Einigungsstelle für den Gesamtbetriebsrat nicht mehr als 40 Mitglieder vorsehen darf.[1]

[1] So Richardi/Annuß, 16. Aufl. 2018, § 47 BetrVG Rz. 66; offengelassen in BAG Beschluss v. 15.8.1978, 6 ABR 56/76, AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 3.

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