Rz. 33

Die Entsendung von Mitgliedern in den Betriebsrat erfolgt nicht durch Wahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebe, sondern durch Beschluss des Betriebsratsgremiums. Für die Beschlussfassung gilt § 33 BetrVG, sodass die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend ist (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schreibt keine Verhältniswahl vor (BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 10/04[1]; BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7 ABR 58/03[2]). Nach teilweise in der Literatur vertretener Ansicht kann der Betriebsrat aber eine Verhältniswahl beschließen.[3]  Das BAG (BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7 ABR 58/03[4]) hat die Frage bislang zwar noch nicht entschieden, aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat im Regelfall nicht durch eine Wahl entschieden haben wollte, sondern durch Mehrheitsbeschluss nach § 33 BetrVG.

Sind zwei 2 Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden, so ist für jedes eine gesonderte Beschlussfassung erforderlich.[5] Die Entscheidung kann nicht auf den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss übertragen werden.[6] Die Bestellung erfolgt in der Regel für die Dauer der Amtszeit des entsendenden Betriebsrats.[7]

 

Rz. 34

Entsandt werden können nur Personen, die dem Betriebsrat angehören. Auch Ersatzmitglieder können nicht entsandt werden, solange sie nicht dauerhaft in das Gremium nachgerückt sind.[8]  Der Betriebsrat als Gremium muss die Entsendungsentscheidung treffen, eine Beauftragung des Betriebsausschusses oder eines anderen Ausschusses ist nicht möglich.[9]. Die Betriebsratsmitglieder können nur mit ihrer Zustimmung in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden, eine Pflicht zur Übernahme des Amtes besteht für das einzelne Betriebsratsmitglied nicht.[10] Betriebsratsmitglieder, die in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden sollen, können bei der Beschlussfassung des Betriebsrats über ihre Entsendung mitwirken, da es sich um eine bloße Organisationsentscheidung handelt.[11]  Da die Entsendungsentscheidung keine Wahl, sondern nur einen Geschäftsführungsbeschluss darstellt, gilt § 19 BetrVG nicht unmittelbar. Der Entsendungsbeschluss kann aber analog § 19 BetrVG als betriebsratsinterne Wahl angefochten werden (BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 10/04[12]; BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 33/04[13]. Anfechtungsberechtigt sind wie bei anderen betriebsratsinternen Wahlen alle Betriebsratsmitglieder, nach Auffassung des LAG Hessen (LAG Hessen, Beschluss v. 22.9.2016, 9 TaBV 60/16[14]) auch der Arbeitgeber. Dabei ist die 2-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ebenfalls anzuwenden (BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 10/04[15]). Diese beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss der Wahl, also mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat. Für den Fall, dass ein anfechtungsberechtigtes Betriebsratsmitglied wegen Nichtteilnahme an der Betriebsratssitzung aufgrund Verhinderung zunächst keine Kenntnis von der Wahl und dem Wahlergebnis erlangt hat, beginnt für das betreffende Betriebsratsmitglied die Anfechtungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntniserlangung von Wahl und Wahlergebnis (BAG, Beschluss v. 20. 42005, 7 ABR 44/04[16]). Entsprechendes soll auch für den anfechtungsberechtigten Arbeitgebergelten (LAG Hessen Beschluss v. 22.9.2016, 9 TaBV 60/16[17]). Der Antrag richtet sich auf die in Zukunft wirkende Unwirksamkeit der Wahl bzw. Abstimmung (BAG, Beschluss v. 15.8.2001, 7 ABR 2/99[18]). Die bis zur rechtskräftigen Entscheidung getroffenen Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats sowie die von ihm bis dahin abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen bleiben aber wirksam, sofern nicht der äußerst seltene Fall einer offensichtlichen Nichtigkeit der Entsendungsentscheidung gegeben ist.

 

Rz. 35

Bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat handelt es sich um eine Pflicht des Betriebsrats, deren Verletzung eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellt.[19]

 

Rz. 36

Bei der Entsendung sollen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu § 15 Abs. 2 BetrVG lediglich um eine Sollvorschrift, deren Nichteinhaltung die Entsendung nicht unwirksam macht.[20] Bei beharrlicher und grundloser Nichtbeachtung kann jedoch eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen.

 

Rz. 37

Regelmäßig erfolgt die Bestellung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats (wie auch die der Ersatzmitglieder) für die Dauer der Amtszeit des entsendenden Betriebsrats. Kommt es zu einer regelmäßigen oder vorzeitigen Neuwahl eines der Betriebsräte, so muss dieser die von ihm in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder neu bestimmen.[21]

[1] NZA 2006, 215, 218.
[2] NZA 2005, 170.
[3] Richardi BetrVG/Annuß, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 47 Rn. 29.
[4] AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 13.
[5] ErfK/Koch, 20. Aufl. 2020, § 47 BetrVG Rz. 6.
[6] Richardi BetrVG/Annuß, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 47 Rn. 29.
[7] Fitting, 3...

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