Rz. 28

Wird für ein verhindertes Betriebsratsmitglied kein Ersatzmitglied geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert bzw. leidet ein gefasster Beschluss an einem wesentlichen Mangel und ist damit unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Verhinderung plötzlich eintritt und es dem Vorsitzenden nicht mehr möglich ist, ein Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden.[1]

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