Rz. 11

Die Ladung von Ersatzmitgliedern ist in § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG und § 25 Abs. 1 und 2 BetrVG genau geregelt.

Ein Ersatzmitglied darf nur dann – muss dann aber auch geladen werden –, wenn das gewählte Betriebsratsmitglied verhindert ist. Damit stellt sich die Frage, wann ein Betriebsratsmitglied im Sinne dieser Vorschriften "verhindert" ist. Eine Verhinderung liegt immer, – aber auch nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus rechtlichen (BAG, Urteil v. 23.8.1984, 2 AZR 391/83) oder tatsächlichen (BAG, Urteil v. 15.11.1984, 2 AZR 341/83) Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben. Dabei steht es einer objektiven Verhinderung gleich, wenn es dem Betriebsratsmitglied unzumutbar ist, seine Amtsaufgaben wahrzunehmen. Auf die Vorhersehbarkeit oder die Dauer der Verhinderung kommt es nicht an. Die nicht immer einfache Entscheidung über die Frage, ob eine Verhinderung vorliegt oder ob das Betriebsratsmitglied nur die Sitzung "schwänzt", und damit die Entscheidung, ob ein Ersatzmitglied geladen wird oder nicht, hat der Vorsitzende zu treffen. Aus diesem Grund ordnet § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG auch an, dass ein verhindertes Betriebsratsmitglied dies dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen mitzuteilen hat, um den Vorsitzenden in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Der Vorsitzende braucht die Stichhaltigkeit des angegebenen Grundes aber nicht zu überprüfen, sondern darf sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen. So hat das BAG entschieden, dass ein Verhinderungsfall – und damit die erforderliche Ladung eines Ersatzmitglieds zur Betriebsratssitzung – vorlag, als sich ein Betriebsratsmitglied krankgemeldet hatte, sich hinterher aber herausstellte, dass es gar nicht krank war (BAG, Urteil v. 5.9.1986, 7 AZR 175/85). Unter Umständen muss der Vorsitzende bei kurzfristigen Verhinderungen auch ebenso kurzfristig ein Ersatzmitglied laden. Ist in diesem Fall kein Ersatzmitglied greifbar, ist zur Betriebsratssitzung dennoch vollständig eingeladen worden. Die Beschlussfähigkeit vorausgesetzt, kann der Betriebsrat rechtswirksame Beschlüsse fassen.

 
Hinweis

Unterlaufen dem Betriebsratsvorsitzenden hier Fehler, weil ein teilnahmeberechtigtes Betriebsratsmitglied oder ein zu ladendes Ersatzmitglied nicht geladen wurde, führen diese immer zur Unwirksamkeit des Beschlusses (BAG, Urteil v. 23.8.1984, 2 AZR 391/83).

Wurde hingegen ein Ersatzmitglied zu Unrecht geladen, obwohl kein Verhinderungsfall vorlag, so ist der Beschluss nur unwirksam, wenn sich dies auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat (BAG, Beschluss v. 6.12.2006, 7 ABR 62/05 Rz. 19: Wirkt an der Beschlussfassung des Betriebsrats eine hierzu nicht berechtigte Person mit, führt dies in der Regel zur Nichtigkeit des Beschlusses, es sei denn, der Fehler hatte offensichtlich keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis[1].

Besteht darüber Zweifel, ob eine Verhinderung vorliegt, sollte der Vorsitzende daher das Ersatzmitglied laden.

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