Rz. 20

Im Fall der Mehrheitswahl bei Einreichung nur eines Wahlvorschlags nach § 14 Abs. 2 BetrVG oder im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG gestaltet sich das Nachrücken besonders einfach. An erster Stelle ist jeweils der nicht gewählte Wahlbewerber mit der höchsten Stimmenzahl berufen. Bei gleicher Stimmenzahl mehrerer Bewerber ist nach § 23 Abs. 2 WahlO 1972 durch das Los die Reihenfolge der Ersatzmitglieder zu ermitteln und mit dem Wahlergebnis bekannt zu machen. Als Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kommt dabei nur in Betracht, wer bei der Betriebsratswahl mindestens eine Stimme erhalten hat.[1]

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