Rz. 8

Die Geschäftsführungsbefugnis endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl. Abweichend von dem Fall, in dem ein nicht nur geschäftsführend im Amt befindlicher Betriebsrat von einem neugewählten Betriebsrat abgelöst wird[1], endet die Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats nicht erst mit Ablauf des betreffenden Tages, sondern sofort mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

 

Rz. 9

Die Geschäftsführungsbefugnis endet in jedem Fall mit demjenigen Zeitpunkt, zu dem die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats geendet hätte. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass das Betriebsverfassungsgesetz in den Fällen des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit kein geschäftsführendes Mandat des Vorgängerbetriebsrats für den Fall vorsieht, dass zu diesem Zeitpunkt ein neuer Betriebsrat noch nicht gewählt ist. Vielmehr ordnet § 21 S. 3 BetrVG ein striktes Ende der Amtszeit des gewählten Betriebsrats am 31.5. des Wahljahres sogar dann an, wenn der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht volle vier Jahre im Amt war.

 

Rz. 10

Kommt eine Neuwahl nicht oder nicht wirksam zustande, bleibt der Betriebsrat – längstens bis zum Ablauf seiner ursprünglichen regelmäßigen Amtszeit – weiter geschäftsführend im Amt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine nicht nichtige, sondern lediglich anfechtbare Neuwahl stattgefunden hat. Im Hinblick darauf, dass die erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG keine rückwirkende Kraft hat[2] und damit der Nachfolgebetriebsrat für die Übergangszeit bis zur Auflösung rechtsgültig im Amt war, hat sich das geschäftsführende Mandat des alten Betriebsrats – wenn vielleicht auch nur für sehr kurze Zeit – erledigt und kann daher nicht wieder aufleben. In diesem Fall ist der Betrieb zunächst betriebsratslos.

 

Rz. 11

Schließt sich im Anschluss an die Beendigung der Amtszeit eines Betriebsrats eine neue Amtszeit eines Nachfolge-Betriebsrats nicht (unmittelbar) an, ist § 22 BetrVG i. V. m. § 49 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar auf die Geltendmachung von Kostenerstattungs- und Freistellungsansprüchen durch den bisherigen Betriebsrat, dessen Ansprüche bei fehlender Funktionsnachfolge nicht ersatzlos untergehen können.[3]

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