Rz. 2

§ 3 BetrVG und § 4 BetrVG ermöglichen sehr weitgehende Änderungen der Organisationsstruktur von Betriebsräten. Hierin können ebenso wie schon im herkömmlich zu bildenden Betriebsrat sehr unterschiedlich angelegte Abteilungen oder darüber hinausgehende Organisationsbereiche vereint sein. Bei unternehmensübergreifenden oder regionalen Betriebsräten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG können sogar sehr unterschiedliche Betriebe einen gemeinschaftlichen Betriebsrat wählen müssen. Diesen Umständen trägt § 15 Abs. 1 BetrVG Rechnung, indem er anordnet, dass der Betriebsrat sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche zusammensetzen soll. Die Vorschrift enthält keine bindende Verpflichtung. Verstöße gegen die Vorschrift führen nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Dennoch sind alle Beteiligten der Betriebsratswahl einschließlich des Wahlvorstandes (vgl. § 3 Abs. 3 WO BetrVG) gehalten, die entsprechende Zusammensetzung des Betriebsrates auch schon durch ein Hinwirken auf entsprechende Wählerlisten anzustreben. Unzulässig wäre jede weitere Berücksichtigung der Unterschiede im Wahlverfahren, beispielsweise durch getrennte Teilwahlen in den unterschiedlichen Organisationsbereichen.[1]

[1] Nicolai in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 15 Rz. 8.

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