Rz. 11

Die Wahl von 3 Betriebsratsmitgliedern in Kleinbetrieben (bei 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, § 9 BetrVG) findet nach den Regeln der Mehrheitswahl wie in größeren Betrieben statt.[1]

[1] Dazu oben Rz. 9.

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