Rz. 11

Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 hat der Gesetzgeber unter anderem das Ziel verfolgt, den Anteil von Frauen im Betriebsrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu erhöhen. Um dieses Ziel erreichen zu können, hat er zum einen in § 15 Abs. 2 BetrVG geregelt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. § 62 Abs. 3 BetrVG enthält eine entsprechende Regelung für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit Ziff. 5a eine neue Regelung in § 126 BetrVG aufgenommen. Danach wird der Bundesminister für Arbeit als Verordnungsgeber ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter zu regeln. Diese Vorschrift gibt dem Verordnungsgeber die Möglichkeit, die Verteilung der Sitze auf männliche und weibliche Betriebsräte bzw. Mitglieder der Bordvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch abweichend von § 15 Abs. 2 bzw. § 62 Abs. 3 BetrVG durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Verordnungsgeber hat von seiner Regelungskompetenz in der Wahlordnung vom 11.12.2001 umfassend Gebrauch gemacht. Insbesondere für den Fall, dass die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze im Betriebsrat gemäß § 15 Abs. 2 bzw. gemäß § 62 Abs. 3 für die Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht besetzt werden können, enthält die Wahlordnung entsprechende Regelungen (vgl. § 15 Abs. 5 WO, § 22 Abs. 4 WO, § 34 Abs. 5 WO, § 36 Abs. 4 WO, § 39 Abs. 2 und 3 WO, § 40 i. V. m. § 36 Abs. 4 WO). Danach ist unter anderem vorgesehen (vgl. § 15 Abs. 5 WO), dass die nicht gemäß § 15 Abs. 2 bzw. § 62 Abs. 3 BetrVG zu besetzenden Betriebsratssitze auf das andere Geschlecht übergehen können. Dadurch wird sichergestellt, dass die in § 9 BetrVG festgelegte Größe des Betriebsrats auch dann erreicht wird, wenn ein Geschlecht die ihm zustehenden Betriebsratssitze nicht besetzen kann. Die Ermittlung der Sitzverteilung hat allerdings in diesem Fall nach einem komplizierten, sehr bürokratischen Verfahren zu erfolgen, das in § 15 Abs. 5 WO näher geregelt ist.

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