Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über

 

1.

die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;

 

2.

die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;

 

3.

die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;

 

4.

das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;

 

5.

die Stimmabgabe;

 

5a.

die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;

 

6.

die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;

 

7.

die Aufbewahrung der Wahlakten.

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