Rz. 31

Der Sozialplan muss schriftlich i. S. d. § 126 BGB abgeschlossen werden, § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er bedarf der Unterschrift beider Partner also Arbeitgeber und Betriebsrat. Für den Betriebsrats unterschreibt dessen Vorsitzender (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Die Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden setzt einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats voraus. Ein lediglich mündlicher Abschluss eines Sozialplans reicht nicht aus.

Kommt ein Sozialplan erst in der Einigungsstelle zustande, so hat neben Arbeitgeber- und Betriebsratsvertreter auch der Einigungsstellenvorsitzende zu unterschreiben (§ 112 Abs. 3 Satz 3 BetrVG).

Dem Schriftformerfordernis ist ebenso wie beim Interessenausgleich[1] genügt, wenn auf genau bezeichnete andere schriftliche Regelungen verwiesen wird (BAG, Urteil v. 14.11.2006, 1 AZR 40/06).[2]

In der Literatur ist umstritten, ob die Schriftform auch durch die elektronische Form nach § 126a BGB eingehalten werden kann.[3] Dafür spricht, dass das Gesetz die in § 126a BGB ausdrücklich vorgesehene Ersetzung der gesetzlichen Schriftform durch die elektronische Form anders als z. B. bei §§ 623, 630 BGB nicht ausschließt. Da die Schriftform eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert, die bislang in der Betriebspraxis unüblich ist, ist diese Rechtsfrage gegenwärtig eher theoretischer Natur.

[1] Dazu oben Rz. 6.
[2] Zu Bezugnahmeklauseln in Sozialplänen siehe weiter Rz. 65.
[3] Nachweise bei Fitting, §§ 112, 112a BetrVG Rz. 129.

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