Rz. 85

Es muss sich um eine Auswahlrichtlinie gem. § 95 BetrVG handeln.[1] Der Betriebsrat kann einer Kündigung widersprechen, wenn die in der Richtlinie festgelegten Kriterien nicht eingehalten worden sind. Hierbei hat er die Richtlinie sowie die Tatsachen, aus denen sich ein Verstoß hiergegen ergibt, anzuführen.

 
Hinweis

Ist in einer Auswahlrichtlinie festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden (§ 1 Abs. 4 Satz 1 KSchG).

[1] Einzelheiten s. dort.

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