Rz. 22

Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann der Unternehmer Auskünfte verweigern, soweit hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (zum Begriff vgl. die Anmerkungen zu § 79) gefährdet werden. Dies liegt wegen der den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses ohnehin obliegenden Geheimhaltungspflicht gem. § 79 BetrVG nur in Ausnahmefällen vor. Der Unternehmer muss objektiv begründen können, dass durch die Mitteilung an die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses eine Gefährdung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eintreten könnte, obwohl diese nach § 79 Abs. 2 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Eine solche Gefährdung kann daher regelmäßig nur im Einzelfall angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit einzelner Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bestehen oder Bestand oder Entwicklung des Unternehmens gefährdet sind.[1]

[1] Richardi/Annuß, § 106 Rz. 34.

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