Rz. 10

Liegt ein Teil der Betriebe des Unternehmers im Ausland, zählen die dortigen Arbeitnehmer bei der zu ermittelnden Arbeitnehmeranzahl nicht mit.[1] Ein Wirtschaftsausschuss ist aber auch dann zu bilden, wenn sich die Unternehmensspitze im Ausland befindet und in den in Deutschland liegenden Betrieben insgesamt mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden.[2]

[1] Richardi/Annuß, § 106 Rz. 13; Fitting, § 106 Rz. 19; a. A. DKKW/Däubler, § 106 Rz. 28.

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