Leitsatz (redaktionell)

1. Der allgemeine Gerichtsstand des Gesamtbetriebsrats für die im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegenden Teile eines ausländischen Unternehmens besteht am inländischen Sitz desjenigen Funktionsträgers des ausländischen Unternehmens, dessen Tätigkeit für den deutschen Bereich die zentrale Bedeutung zukommt.

2. Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach BetrVerfG § 106 kommt es nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ist deshalb auch für inländische Unternehmensteile ein Wirtschaftsausschuß zu bilden (Bestätigung des Beschlusses BAG 1974-10-01 1 ABR 77/73 = AP Nr 1 zu § 106 BetrVG 1972, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

 

Normenkette

ArbGG § 82; BetrVG § 106 Abs. 1, 3 Nr. 10

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 29.11.1973; Aktenzeichen 2 TaBV 2/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436935

DB 1976, 295-297 (LT1-2)

ARST 1976, 82-83 (LT1-2)

WM IV 1976, 464-466 (LT1-2)

AP § 106 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVD Entsch 2 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.4 Nr 2

EzA § 106 BetrVG 1972, Nr 2 (LT1-2)

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