Wer hat sich nicht schon einmal über Hundekot auf dem Gehweg vor seinem Haus, auf Kinderspielplätzen oder auf öffentlichen Spiel- oder Liegewiesen geärgert? Jeder Hundehalter sollte wissen, dass er eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er den von seinem Hund dort abgesetzten Kot nicht beseitigt. Hundekot gilt nach der Rechtsprechung wegen der mit ihm verbundenen Infektionsgefahr als Abfall. Unternimmt der Hundehalter nichts, kann er sich ein Bußgeld einhandeln.[1]

 
Achtung

Straftatbestand

Wenn Sie zulassen, dass Ihr Hund auf öffentlichen Kinderspielplätzen oder einer öffentlichen Spiel- und Liegewiese abkotet, können Sie sich sogar strafbar machen, wenn eine chemische Analyse ergibt, dass der Hundekot Erreger gemeingefährlicher oder übertragbarer Krankheiten enthält oder hervorbringen kann. Darauf, dass Sie schließlich Hundesteuer zahlen, können Sie sich nach der Rechtsprechung nicht berufen.[2]

Liegen gelassener Hundekot hat aber nicht nur auf öffentlichen Flächen Folgen, sondern kann auch auf privatem Grund für Ärger sorgen. Entfernt etwa eine Mieterin den Kot ihres Hundes trotz mehrfacher Abmahnungen durch den Vermieter nicht, ist eine darauf folgende Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig.[3]

[1] Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
[2] So AG Düsseldorf, Urteil v. 11.8.1989,301 OWi/911 Js 1269/89, NuR 1990, 93; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 1.3.1991, 5 Ss 300/90 - 128/90 I - 128/90 I, NVwZ-RR 1991, 712
[3] AG Steinfurt, Urteil v. 10.3.2009, 4 C 171/08.

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