Entscheidungsstichwort (Thema)

Hundekot als Abfall iSd AbfG und StGB und als Verunreinigung iSd Düsseldorfer Straßenordnung

 

Orientierungssatz

1. Hundekot kann zwar Abfall iSv StGB § 326 sein (entgegen OLG Celle, 1978-08-18, 2 Ss (OWi) 104/78, NJW 1979, 227), doch ist er nur dann iS dieser Vorschrift gefährlicher Abfall, wenn er tatsächlich gemeingefährliche, übertragbare Krankheitserreger enthält oder hervorbringen kann.

2. Die bloße Möglichkeit dazu genügt nicht, weil es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, daß Hundekot solche Krankheitserreger enthält oder hervorbringt.

3. Die Merkmale des AbfG § 18 sind bei Ablagern von Tierkot auf einer öffentlichen Spiel- und Liegewiese, ebenso wie auf Kinderspielplätzen und Gehwegen, in der Regel auch dann erfüllt, wenn der Kot keine gefährlichen Stoffe iSv StGB Abs 1 Nr 1 enthält.

4. Darauf, ob es für die Entsorgung von Hundekot speziell zugelassene Abfallentsorgungsanlagen gibt, kommt es für die Verwirklichung des Tatbestands des AbfG § 18 nicht an (Anschluß OLG Oldenburg (Oldenburg), 1988-06-13, Ss 432/87, MDR 1988, 1073 und BayObLG München, 1989-02-10, RReg 4 St 267/88, NJW 1989, 1290 und entgegen OLG Celle, 1986-02-11, 1 Ss 435/85, NJW 1986, 2326).

5. Hat ein Hundeführer seinen Hund auf einer Spiel- und Liegewiese einen Kothaufen absetzen lassen und sich entfernt, ohne den Kothaufen zu beseitigen, so hat er daher den Tatbestand des AbfG § 18 Abs 1 Nr 1 erfüllt.

6. Im Stadtbereich von Düsseldorf ist damit gleichzeitig der - rechtswirksame - § 2 Abs 1 der Düsseldorfer Straßenordnung verletzt, wonach derjenige, der einen Hund ausführt, dafür sorgen muß, daß dieser Gehweg und Anlagen nicht verunreinigt, und im Falle der Verunreinigung zur sofortigen Säuberung verpflichtet.

 

Normenkette

StGB § 326 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 326 Abs. 4; AbfG § 4 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.06.1990; Aktenzeichen IX - 194/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542062

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge