Entscheidungsstichwort (Thema)

umweltgefährdende Abfallbeseitigung

 

Tenor

Die Beschuldigte wird wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt.

Sie trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschrift: § 326 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 4 StGB.

 

Gründe

Die Angeklagte ist die Ehefrau eines selbständigen Kaufmanns. Sie lebt mit ihrer Familie, zu der zwei Kinder im Alter von 16 und 19 Jahren gehören, im eigenen Haus. Die Angeklagte ist als Hausfrau tätig. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind geregelt.

Am 06.04.1989 gegen 19.30 Uhr führte die Angeklagte den Neufundländer-Hund der Familie auf der öffentlichen Grünanlage zwischen der Ernst Lemmer Straße und der Hans-Christoph-Seebohm-Straße in Düsseldorf-Hellerhof aus. Die Wiese wird entsprechend der Widmung der Stadt Düsseldorf von den Bewohnern der umgebenden Wohnanlagen als Spiel- und Liegewiese genutzt. So war es auch zur angegebenen Zeit. Eine Vielzahl von Kindern unterschiedlichen Alters spielte u.a. Fußball auf der Wiese. Die Angeklagte, die dies sah, ließ es dennoch zu, daß der von ihr geführte Hund seinen Kot auf der Wiese absetzte. Dies geschah nur etwa 10 m von den fußballspielenden Kindern entfernt. Diesen Vorgang beobachtete der Zeuge … von seinem etwa 20 m entfernt gelegenen Fenster. Er entschloß sich spontan dazu, die ihm bis dahin unbekannte Angeklagte anzusprechen und zur Beseitigung des Hundekots aufzufordern. Die Angeklagte weigerte sich jedoch mit der Erklärung, sie zahle Hundesteuer, ihr Hund habe ein Recht dazu, sein Geschäft auf der Wiese zu verrichten. Die Angeklagte weigerte sich, dem Zeugen … gegenüber ihre Personalien bekanntzugeben. Der Zeuge mußte der Angeklagten längere Zeit folgen, um ihren Wohnort zu ermitteln. Durch die Verunreinigung der Spielwiese mit Hundekot wurde die Gefahr der Infektion spielender Kinder mit den Erregern gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten begründet.

Hundekot kann neben den immer vorhandenen Darmbakterien aus der Coli- und Proteusgruppe die Erreger von Gasbrand und Wundstarrkrampf (Tetanus) sowie auch Salmonellen und Eitererreger (Staphylokokken und Streptokokken) enthalten. Während Coli- und Proteus-Bakterien für den Menschen fakultativ pathogen sind, führen Infektionen mit Gasbrand- und Wundstarrkrampf sowie manchmal auch mit Eitererregern, wenn sie in bereits vorhandene offene Verletzungen gelangen, zu schweren, meist lebensbedrohlichen Erkrankungen. Eine perorale Infektion mit Salmonellen kann einen schweren Brechdurchfall mit einem typhusähnlichen Krankheitsbild zur Folge haben. Schließlich ist noch auf die Möglichkeit einer Infektion mit Parasiten, wie z.B. dem Hundebandwurm, hinzuweisen. Auch als Überträger einer Toxoplasmose kommen Hunde – wenn auch selten – in Betracht.

Gerade auf Spielwiesen besteht in erhöhtem Maße die Möglichkeit der Berührung mit Kot, da es beim Spiel häufig zu Bodenkontakten der Spielenden, sowie zu Verletzungen, wie etwa Hautabschürfungen, kommen kann und weil der Hundekot auf einer grasbewachsenen Wiese selbst von größeren Kindern nicht immer rechtzeitig erkannt wird. Bei kleineren Kindern besteht überdies die Gefahr, daß es beim Krabbeln auf dem Boden zu direktem oder – über Schuhe und Füße – zu indirektem oralem Kontakt mit Kot kommt. Somit besteht die Möglichkeit der Infektion über den Mund oder über die verletzte Haut.

Die Angeklagte nahm das Abkoten ihres Hundes auf der Spielwiese zumindest billigend in Kauf. Sie ließ den Kot schließlich bewußt und gewollt liegen. Die von dem Hundekot ausgehenden Gefahren hätte sie bei der von ihr zu erwartenden Gewissensanstrengung erkennen können.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit das Gericht ihr zu folgen vermochte, auf den Bekundungen des Zeugen …, sowie auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Barz.

Die Angeklagte hat sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahin eingelassen, ihr Hund habe keinen Kot abgesetzt. Sie habe dem Zeugen … gegenüber auch nicht geäußert, ihr Hund dürfe das, weil sie Hundesteuer zahle. Der Zeuge habe sie völlig grundlos verfolgt.

Die von den getroffenen Feststellungen abweichenden Angaben der Angeklagten sind durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen … widerlegt worden. Dieser hat das Verhalten der Angeklagten widerspruchsfrei und plausibel dargestellt. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Zeugen gegenüber der Angeklagten waren nicht gegeben. Soweit sich der Zeuge anläßlich seiner richterlichen Vernehmung nicht daran zu erinnern vermochte, ob der Hund der Angeklagten angeleint war, mag dies auf den Zeitablauf oder aber auch darauf zurückzuführen sein, daß die Angeklagte – ihren eigenen Angaben zufolge – eine bis zu 8 m verlängerbare, aufrollbare Leine verwand haben will. Somit könnte aber die Verbindung zwischen Hund und Hundeführer nicht mehr ohne weiteres deutlich erkennbar gewesen sein. Ob der Hund der Angekl...

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