Das Halten von vier Hennen bedeutet auch in einer Villengegend nach der Rechtsprechung eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn in der Benutzung seines Grundstücks, weshalb sie von ihm nicht verboten werden kann. Eine besondere Sensibilität des gestörten Nachbarn ist dabei nicht entscheidungserheblich.[1]

Machen die Hühner aber Ausflüge auf das Nachbargrundstück und graben sie dort die Rabatten um, kann sich der Nachbar mit der Nachbarklage zur Wehr setzen. Den angerichteten Schaden muss der verantwortliche Tierhalter bezahlen (§ 833 BGB).

Das Halten von 10 Hühnern und einem Hahn in einem Dorfgebiet ist als ortstypisch hinzunehmen. Dabei sei unerheblich, ob es sich dabei um landwirtschaftliche oder hobbymäßige Tierhaltung handele, denn in Baugebieten mit dörflichem Charakter seien auch gewisse Geruchs- und Lärmbelästigungen durch eine gebietstypische Hobbytierhaltung als ortsüblich in Kauf zu nehmen.[2]

[2] VG Neustadt, Urteil v. 23.10.2017, 4 K 419/17.NW.

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