In einer ländlichen Gegend gehört das Krähen eines Hahns zum dörflichen Leben und wird deshalb allgemein als ortsüblich anzusehen sein.[1]

Aber in einem "noch dörflich geprägten Stadtviertel" kann das Krähen eines Hahns ruhestörend sein und eine Nachbarklage auslösen. Wenn der Nachbar vor Gericht zieht, können Sie verpflichtet werden, den Hahn in den Ruhe- und Erholungszeiten, d. h. täglich von 20.00 Uhr abends bis 8.00 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12.00 bis 15.00 Uhr mittags schalldicht zu verwahren.

Während der übrigen Zeit ist der Geräuschpegel der Umgebung mit zu berücksichtigen, da im allgemeinen auf Geräusche um so unempfindlicher reagiert wird, je höher der Lärmpegel der Umgebungsgeräusche ist. Das hat zur Folge, dass außerhalb der genannten Ruhe- und Erholungszeiten gegen das Hahnenkrähen nach der Rechtsprechung im Allgemeinen nichts unternommen werden kann.

Bei besonderer Lästigkeit des Hahnenkrähens mit Lärmpegeln von 75 dB(A) kann aber verlangt werden, zu keiner Tageszeit diesem Lärm ausgesetzt sein zu müssen (schalldichte Verwahrung des Hahns oder Verlegung des Stalls).[2]

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