Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen durch das Krähen eines Hahns und zum Inhalt des Abwehranspruchs des Grundstücksnachbarn

 

Orientierungssatz

1. Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung ist bei einem Wohngrundstück, ob von dem jeweiligen Umweltbewußtsein geprägten Empfinden eines Durchschnittsbenutzers das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert wird (vergleiche BGH, 1983-11-11, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242).

2. Bei Geräuschen ist entscheidend deren Lästigkeit, für die die Lautstärke nur eine Komponente darstellt, so daß es auf die Grenzwerte in Verwaltungsvorschriften wie TA Lärm bzw die VDI-Richtlinie 2058 bzw die Überschreitung des mittleren Schallpegels nicht maßgeblich ankommt (vergleiche BGH, 1982-12-17, V ZR 55/82, NJW 1983, 751).

3. Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne einer besonderen Lästigkeit ist anzunehmen, wenn ein Hahn mehrmals täglich plötzlich - mit dem daraus folgenden Erwartungseffekt - kräht und die besondere Modulation und Tonalität des Krähens so beschaffen sind, daß einzelne schrille Töne aus dem Spektrum herauszuhören sind und eine Lautstärke von weit über 70 dB (A) und damit eine Differenz von 20 bis 40 dB (A) zum Ruhepegel erreichen.

4. Bei der besonderen Lästigkeit des Krähens und besonderer Nähe des beeinträchtigten Grundstücks ist der Abwehranspruch des gestörten Grundstückseigentümers nicht auf bestimmte in der Gemeindesatzung festgelegte Ruhezeiten oder eine bestimmte Lautstärke zu beschränken.

5. Benutzt der beklagte Störer die Ankündigung eines Ortsbesichtigungstermins nur dazu, um eine unnatürliche, möglichst ruhige Ausgangslage zu schaffen und vereitelt darauf den vom Sachverständigen zur Ermittlung der Häufigkeit der Geräusche für erforderlich gehaltenen Überraschungstermin, so kann er sich auf das Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Häufigkeit der Geräusche und die von ihm zu beweisende Unwesentlichkeit der Störung nicht berufen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736379

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