Schwalben sind keine Haustiere. Denn sie kommen und gehen, wie sie wollen. Trotzdem können sie zu Hausgenossen werden, wenn sie unter der Dachtraufe ihre Nester bauen oder von Kunstnestern angelockt werden.

Schwalbennester, die sich an der Außenfassade eines Gebäudes befinden, sind Niststätten der Natur im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Beeinträchtigungen der Gebäudenutzung, etwa durch Kotablagerungen, sind hinzunehmen und rechtfertigen keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung des Gebäudeeigentümers. Entfernt dieser ohne Genehmigung die Schwalbennester, verstößt er gegen das BNatSchG und ist verpflichtet, künstliche Nisthilfen anzubringen (naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung).[1]

Künstliche Schwalbennester

Wenn Sie unter der Dachtraufe Ihres Hauses künstliche Schwalbennester anbringen, um die Tiere bei ihrem Brutgeschäft zu beobachten, können Sie Probleme mit den Nachbarn bekommen. Schwalben sind zwar artenschutzrechtlich geschützt, sie dürfen aber nach der Rechtsprechung nicht in derartiger Zahl durch künstliche Nester angelockt werden, dass es zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft kommt.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Nachbarn ein ungestörter Aufenthalt in seinem Garten wegen der Gefahr, von Kotbomben der Luftsegler getroffen zu werden, nicht möglich ist, im Garten aufgehängte Wäsche beschmutzt oder seine Hausfassade durch Vogelkot verunreinigt wird.

 
Praxis-Beispiel

48 Schwalbennester sind zuviel

Bei 48 künstlichen Schwalbennestern hat die Rechtsprechung eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn bejaht und den Schwalbenliebhaber auf Klage des Nachbarn und nach Rücksprache mit der Naturschutzbehörde dazu verurteilt, dass die Hälfte der Nester (außerhalb der Brutzeit) entfernt werden muss.[2]

Eigenbau erlaubt

Haben die Schwalben ihre Nester selbst gebaut, ist dagegen kein Kraut gewachsen. Nach den artenschutzrechtlichen Vorschriften dürfen sie das und können nicht gezwungen werden, wieder auszuziehen.[3]

[1] OVG Niedersachsen, Urteil v. 14.5.2004, 8 ME 65/04.
[3] So AG Bad Kreuznach, Urteil v. 19.12.1984, 2 C 1085/84, NuR 1985, 157

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