Ähnlich verhält es sich bei künstlichen Schwalbennestern, die ein Hausbesitzer unter der Dachtraufe seines Hauses anbringt, um etwa die Vögel bei ihrem Brutgeschäft zu beobachten. Hier kann nur die Reduzierung der Schwalbenkunstnester (im konkreten Fall von 48 auf 24), nicht aber ihre komplette Beseitigung verlangt werden, wenn diese Beschränkung ausreicht, um das Nachbargrundstück vor übermäßiger Kotverschmutzung durch die Schwalben zu schützen. Hinzu kommt hier, dass Schwalben artenschutzrechtlich geschützt sind und die Naturschutzbehörde ein Wort mitzureden hat.[1]

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