Rz. 29

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer in der Kündigungsschutzklage gegen den Betriebsveräußerer einen Auflösungsantrag nicht stellen, da mit diesem zum Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Er kann aber den Rechtsstreit auf den Erwerber erstrecken und gegen diesen den Auflösungsantrag stellen.[1]

 

Rz. 30

Ob der Betriebsveräußerer in diesem Fall einen Auflösungsantrag stellen kann, hat das BAG[2] offengelassen. Dagegen spricht, dass es hier am Bestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer zum Auflösungszeitpunkt fehlt.[3] Nach Auffassung des LAG Köln[4] hat der Betriebserwerber die Möglichkeit des Parteibeitritts, um einen Auflösungsantrag stellen zu können. Eines Parteibeitritts bedarf es nicht, wenn er bereits Partei im Prozess ist, z. B. bei einem Antrag auf Weiterbeschäftigung gegen den Betriebserwerber.[5]

[1] BAG, Urteil v. 20.3.1997, 8 AZR 769/95, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 30, MünchKommBGB/Müller-Glöge, Band 5, 8. Aufl. 2020, § 613a BGB, Rz. 208.
[2] BAG, Urteil v. 24.5.2005, 8 AZR 246/04, AP BGB § 613a Nr. 282.
[3] Berkowsky, NZI 2006, 81.
[4] LAG Köln, Urteil v. 15.2.2002, 4 (2) Sa 575/01, LAGReport 2003 S. 133 im Anschluss an Löwisch/Neumann, DB 1996, 474.

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