Rz. 38

Die in § 1a KSchG enthaltene Regelung schließt jedoch nicht aus, wie bisher Aufhebungsverträge oder nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung einen Abwicklungsvertrag zu vereinbaren, dies gebietet bereits die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Privatautonomie.[1] Während die Erhebung der Kündigungsschutzklage stets zum Ausschluss des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG führt, muss dies bei dem Abwicklungsvertrag nicht der Fall sein, sondern nur, wenn der Arbeitgeber sein Angebot unter die Bedingung stellt, dass der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet.[2]

Genügt eine Erklärung im Kündigungsschreiben nicht den Erfordernissen des Hinweises nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, so ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob der Arbeitgeber ein vertragliches Abwicklungsangebot machen wollte oder ob er trotzdem die Regelung des § 1a KSchG im Blick hatte. Im letzteren Fall bleibt die Möglichkeit der Umdeutung nach § 140 BGB (zu den einzelnen Konkurrenzsituationen beachte auch die Hinweise zuvor).

[1] Thüsing/Wege, JuS 2006, 97, 98. S. zu den arbeitsvertraglichen Treue- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers bei Eingehen eines solches Vertrags, insbesondere in Bezug auf die Abfindungshöhe: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 11.8.2020, 5 Sa 4/19, BeckRS 2020, 22155.
[2] Vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.1.2023, 5 Sa 135/22, BeckRS 2023, 4490 Rn. 76; BeckOGK/Reuter, Stand: 1.6.2023, § 1a KschG, Rn. 40.

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