Rz. 37

I. d. R. können die Arbeitsaufgaben von leitenden Angestellten nicht oder nur schwer auf andere Arbeitnehmer übertragen werden. Eine Vertretung ist aufgrund der Eigenart der Tätigkeit häufig nicht möglich. Hieraus resultieren Besonderheiten bei der krankheitsbedingten Kündigung. Sowohl bei einer langanhaltenden Erkrankung als auch bei häufigen Kurzerkrankungen können die daraus resultierenden Störungen des betrieblichen Ablaufs als Ergebnis der erforderlichen Interessenabwägung eher die Kündigung eines leitenden Angestellten rechtfertigen, als bei anderen Arbeitnehmern.[1] Dies ist die Konsequenz daraus, dass bei der Prüfung, wie sich wiederholte krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Arbeitnehmers auf den Betriebsablauf auswirken, nicht auf die Zahl der Arbeitnehmer des Betriebs insgesamt, sondern auf die Gruppe der Arbeitnehmer abzustellen ist, die gleiche Tätigkeiten verrichten wie der gekündigte Arbeitnehmer.[2]

 

Rz. 38

Bei leitenden Angestellten werden i. d. R. auch höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit gestellt als bei den übrigen Arbeitnehmern. Aus diesem Grund kommt eine personenbedingte Kündigung auch in Betracht, wenn der leitende Angestellte körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, die ihm übertragenen Leitungsfunktionen ordnungsgemäß auszuführen.[3]

[1] Ebenso Gallner/Mestwerdt/Nägele-Pfeiffer, § 14 KSchG, Rz. 32.
[3] Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, § 14 KSchG, Rz. 29.

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