Leitsatz (redaktionell)

1. Eine ordentliche Kündigung, die der Arbeitgeber damit begründet, wegen häufiger Erkrankungen sei auch künftig mit wiederholten Ausfällen des gekündigten Arbeitnehmers zu rechnen, ist nicht schon deswegen unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht vor Ausspruch versucht hat - insbesondere durch Anhörung des Arbeitnehmers über die Art der Erkrankungen - die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes zu ermitteln.

2. Es kommt vielmehr bei einer solchen Kündigung darauf an, ob objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen. Dafür ist die Art der bisherigen Erkrankungen nur ein Anzeichen. Die Wiederholungsgefahr kann sich auch aus den bisherigen krankheitsbedingten Fehlzeiten ergeben. Beruft sich der Arbeitgeber auf derartige Fehlzeiten, hat er zunächst seine Darlegungslast erfüllt, und es ist dann Sache des Arbeitnehmers vorzutragen, daß seine früheren Erkrankungen so beschaffen waren, daß sie nichts darüber aussagen, ob auch künftig ständig weitere Krankheiten zu befürchten sind.

3. Bei der Prüfung, wie sich wiederholte krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Arbeitnehmers auf die Betriebsablauf auswirken, ist nicht auf die Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes insgesamt, sondern auf die Gruppe der Arbeitnehmer abzustellen, die gleiche Tätigkeiten verrichten wie der gekündigte Arbeitnehmer. Die Größe des Betriebes ist allerdings wesentlich dafür, ob die Kündigung nicht durch Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zu vermeiden war.

 

Normenkette

KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 08.12.1975; Aktenzeichen 3 Sa 1293/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438234

BAGE 29, 49-56 (LT1-3)

BAGE, 49

BB 1977, 1098 (LT1-3)

DB 1977, 1463-1464 (LT1-3)

NJW 1977, 2132

NJW 1977, 2132 (LT1-3)

SAE 1978, 22-24 (LT1-3)

AP § 1 KSchG 1969 Krankheit (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, ES 1020 Nr 176 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 176 (LT1-3)

EzA § 1 KSchG Krankheit, Nr 4 (LT1-3)

JZ 1977, 804

JZ 1977, 804-806 (LT1-3)

JuS 1978, 156-161 (LT1-3)

MDR 1977, 873-874 (LT1-3)

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