Rz. 13

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG gelten die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes auch nicht für Personen, die in Betrieben einer Personengesamtheit durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufen sind.

 

Beispiele

Hierzu gehören:

  • alle Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), sofern sie nicht durch Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen sind (§ 125 HGB),
  • die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), sofern ihnen die Vertretungsmacht durch den Gesellschaftsvertrag nicht entzogen ist (§ 714 BGB),
  • die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) einer Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 i. V. m. §§ 125, 170 HGB),
  • die Vorstandsmitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins (§ 26 Abs. 2 BGB).
 
Hinweis

Entscheidend ist, dass die entsprechende Person durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufen ist. Vertreter, deren Vertretungsmacht aufgrund einer (lediglich) rechtsgeschäftlichen Vollmacht besteht, werden hiervon nicht erfasst. D. h. für Prokuristen, Generalbevollmächtigte oder Handlungsbevollmächtigte sind die Regelungen des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht ausgeschlossen. Sie fallen nicht unter § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG.[1]

[1] ErfK/Kiel, § 14 KSchG Rz. 6; Gallner/Mestwerdt/Nägele-Pfeiffer, § 14 KSchG Rz. 12

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