Rz. 871
§ 1 Abs. 4 KSchG nennt die Instrumente, durch die kollektivrechtlich auf die Sozialauswahl Einfluss genommen werden kann: durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung gem. § 95 BetrVG oder eine entsprechende Richtlinie nach dem Personalvertretungsgesetz.[1]
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