Rz. 871

§ 1 Abs. 4 KSchG nennt die Instrumente, durch die kollektivrechtlich auf die Sozialauswahl Einfluss genommen werden kann: durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung gem. § 95 BetrVG oder eine entsprechende Richtlinie nach dem Personalvertretungsgesetz.[1]

[1] Zu den Einzelheiten vgl. die Ausführungen zu § 1 Abs. 4 KSchG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge