Rz. 216

Gem. §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KSchG muss nur eine ordentliche, arbeitgeberseitige (Beendigungs-)Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

 

Rz. 217

Die soziale Rechtfertigung wird auch bei einer ordentlichen Änderungskündigung geprüft, und zwar

  • wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt hat, denn dann wirkt die Änderungskündigung wie eine Beendigungskündigung,
  • wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat, denn gem. § 2 Satz 1 KSchG wird dann geprüft, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 2 Sätze 1–3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.

Ausgenommen sind nach § 25 KSchG Kündigungen in Arbeitskämpfen.[1]

[1] Vgl. Thüsing, § 25, Rz. 1 ff.

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